Name, Sitz und Zweck

Tätigkeit des Vereins

Mittel des Vereins

Körperschaftsfremde Ausgaben

Erwerb der Mitgliedschaft

Verlust der Mitgliedschaft

Beiträge

Stimmrecht und Wahlrecht

Maßregelungen

Organe des Vereins zur Leitung und Verwaltung

Die Mitgliederversammlung

Vorstand

Abteilungen

Protokollierung der Beschlüsse

Wahlen

Kassenprüfung

Auflösung des Vereins

Satzung des TSV Nordschwansen- Karby e.V.

Satzung des TSV Nordschwansen-Karby e.V. Stand: 16.06.2012

§1 Name, Sitz und Zweck 

Der im Jahre 1920 in Karby gegründete Sportverein führt den Namen „ Turn und Sportverein Nordschwansen Karby e. V.“. 

Der Verein hat seinen Sitz in Karby und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, und die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Errichtungen von Sportanlagen und Anschaffung von Sportgeräten, sowie der freiwilligen und selbständigen Übernahme von Aufgaben der Jugendhilfe. 

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen unter der Nr. VR 5117 KI. 

Er ist Mitglied des Kreissportverbandes Rendsburg – Eckernförde ( KSV ) und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein ( LSV ). 

§2 Tätigkeit des Vereins 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§3 Mittel des Vereins 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

§4 Körperschaftsfremde Ausgaben 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. 

§6 Verlust der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. 

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, 

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung, 

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, 

d) wegen unehrenhafter Handlungen. 

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§7 Beiträge 

Es ist ein monatlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. 

Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist gestaffelt nach Jugendlichen, Erwachsenen und Familien.

Außerordentliche Beiträge und Aufnahmegebühren werden nicht erhoben. Die Beiträge sind alljährlich von der Mitgliederversammlung festzulegen. 

Die Beiträge werden halbjährlich erhoben. Sie sind jeweils zum April und 1. Oktober eines jeden Jahres fällig. 

Mitgliedsbeiträge werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet. 

§8 Stimmrecht und Wählbarkeit 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 8 Jahren. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 

Bei der Wahl des Jugendwartes auf der Jugendvollversammlung haben alle Mitglieder des Vereins von 8 bis 17 Jahren ein Stimmrecht. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 

Die Jugendvollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Ladung zu einer Jugendvollversammlung erfolgt entsprechend der Ladung zu einer Mitgliederversammlung, wie unter § 11 Abs. 4 dieser Satzung festgelegt. Die Beschlüsse der Jugendvollversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Jugendlichen beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß Eingeladen wurde. 

2. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Der Jugendwart/in ist Mitglied des Vorstandes. 

3. Gewählt werden können Mitglieder ab 18 Jahren.

§9 Maßregelungen 

Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden: 

a) Verweis; 

b) angemessene Geldstrafe; 

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. 

Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§10 Organe des Vereins zur Leitung und Verwaltung 

Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Vereinsjugend

§11 Die Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 

2. eine ordentliche Mitgliederversammlung (geschäftliche Jahresversammlung) hat in jedem Jahr stattzufinden. 

3. eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dieses beschließt, 

b) ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen. 

3. Die Ladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt in der örtlichen Presse (Schlei Bote, Eckernförder Zeitung, Kieler Nachrichten), im Internet auf der Homepage –www. tsvkarby. de- unter ‚Aktuelles’, durch Aushang im Sportheim und in der Vereinszeitung „Wir vom TSV“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. 

5. Mit der Einberufung der örtlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: 

a) Bericht des Vorstandes 

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer 

c) Entlastung des Vorstandes 

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind 

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.. 

7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder diese beantragen.

§12 Vorstand 

1. Der Vorstand arbeitet: 

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Jugendwart/in. 

b) als erweiterten Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitern für Fußball, für Jugendfußball und für Öffentlichkeitsarbeit. 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. 

3. Der Jugendwart wird auf der Jugendvollversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 

4. Der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit (Pressewart) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Ressortleiter für Fußball wird von der Fußballversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Fußballversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie besteht aus den Fußballspielern des Vereines ab 18 Jahren. Die Ladung hierzu erfolgt entsprechend der Ladung zu einer Mitgliederversammlung, wie in § 11 Abs. 4 festgelegt. Die Wahl des Ressortleiters für Fußball bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendfußball erfolgt entsprechend der Wahl des Jugendwartes durch die Jugendvollversammlung und bedarf auch der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. 

6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

7. Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören: 

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Behandlung der Anregungen des Mitarbeiterkreises, 

b) Bewilligung von Ausgaben, 

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern. 

8. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer geringeren Bedeutung her nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend informiert. 

9. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen beratend teilzunehmen. 

§13 Abteilungen 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch den Beschluss des Vorstandes begründet. 

2. Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter, deren Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 

§14 Protokollierung der Beschlüsse 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§15 Wahlen 

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden wie folgt gewählt: 

1. 

a) Vorsitzende(r)

b) Ressortleiter*in Fußball 

c) Jugendwart*in 

d) Schriftführer*in

e) stellvertretender Vorsitzende(r)

f) Schatzmeister*in 

g) Ressortleiter*in Öffentlichkeitsarbeit 

h) Ressortleiter*in für Jugendfußball 

Die entsprechenden Personen a-d werden im Wechsel mit den entsprechenden Personen zu den Punkten e-g alle 2 Jahre neu gewählt. 

2. Die Kassenprüfer*in werden mit einer Wiederwahl und einer Neuwahl gewählt. 

3. Die Ressortleiter*innen unter b) und c) werden in dem Jahr, in dem der Vorsitzende gewählt wird, von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Ressortleiter*innen unter g) und h) werden in dem Jahr von der Mitgliederversammlung bestätigt, in dem der stellvertretende Vorsitzende gewählt wird.

§16 Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins werden in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten, der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. 

§17 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Karby, vertreten durch den Bürgermeister, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. 


Die Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.06.2012 neu gefasst. 

Im Original gezeichnet